Prüfservice
Maintenance
Wissenswertes über Prüfungen
Gewerblich eingesetzte Arbeitsmittel sind im Einsatz enormen Beanspruchungen unterworfen. Eine turnusmäßige Überprüfung durch Sachkundige ist gesetzlich vorgeschrieben. Diese Regel gilt für alle Arbeitsmittel, unabhängig von der Häufigkeit der Anwendung. Die rechtzeitige Erkennung von Mängeln ist ein aktiver Beitrag zur Unfallverhütung und Schadensminderung. Und eine rechtssichere Dokumentation kann Sie im Schadensfall vor dem Verlust des Versicherungsschutzes retten.
Die „Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ (DGUV Regel +4923441567673 ehemals BGR 500) geben gesetzlich vor, diese Prüfungen aufzuzeichnen und vorzuhalten, damit der sicherheitstechnische Zustand nachweisbar ist.
Zu den „prüfpflichtigen Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen“ zählen z. B.: Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Krane, PSA sowie Maschinen und Anlagen, Regale, Leitern, Gerüste, Tore etc.
Anschlagketten unterliegen einer speziellen Regel.
Und das aus gutem Grund. Denn hier gibt es nur 1 tragendes Glied. Ist dieses defekt, ist ein Lastabsturz vorprogrammiert. Deshalb gelten für Anschlagketten folgende Prüfintervalle:
- Jährliche Sichtprüfung nach DGUV +4923441567673 Kap. 2.8 Abs. +4923441567673
- Alle 3 Jahre Prüfung auf Rissfreiheit nach DGUV +4923441567673 Kap. 2.8 Abs. 3.15.2.2
Anschlagketten unterliegen einer speziellen Regel.
Und das aus gutem Grund. Denn hier gibt es nur 1 tragendes Glied. Ist dieses defekt, ist ein Lastabsturz vorprogrammiert. Deshalb gelten für Anschlagketten folgende Prüfintervalle:
- Jährliche Sichtprüfung nach DGUV 100-500 Kap. 2.8 Abs. 3.15.2.1
- Alle 3 Jahre Prüfung auf Rissfreiheit nach DGUV 100-500 Kap. 2.8 Abs. 3.15.2.2
Regelmäßige Prüfung nach DGUV
Ist jedes Anschlagmittel prüfpflichtig?
Ja. Nach DGUV 100-500 ist mindestens 1x jährlich die Prüfung durch einen Sachkundigen erforderlich.
Gibt es Unterschiede bei der Prüfung?
Ja. Anschlagketten müssen alle 3 Jahre auf Rissfreiheit überprüft werden.
Kann ich als Anwender auch selbst prüfen?
Grundsätzlich möglich, wenn die Sachkunde vorhanden ist und der Unternehmer die Ernennung zum Sachkundigen vorgenommen hat.
Worauf muss ich noch achten?
Die Prüfung muss schriftlich protokolliert werden. Das Prüfprotokoll ist den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
Original-Betriebsanleitung als PDF
Hier herunterladenBitte vor Gebrauch der Produkte mit der Original-Betriebsanleitung vertraut machen.
Auch dieses Produkt unterliegt der jährlichen Prüfpflicht nach DGUV. Profitieren auch Sie von unserem Prüfservice. Ich nehme mir gern Zeit für Sie.